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§ 476 BGB - Die Beweislastumkehr zu Gunsten des Hundekäufers

Januar 14th, 2008 by admin


Der vorliegende Artikel versucht möglichst umfangreich die Beweislastregel des § 476 BGB zu erläutern. Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass hier die Rechtsprechung noch keine eindeutigen Positionen bezogen hat.
Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.

§ 476 BGB - Die Beweislastumkehr zu Gunsten des Hundekäufers

Vorbemerkung.

Die Beweislastumkehr gilt nur im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes. Voraussetzung für dessen Vorliegen ist eine bestimmte Parteienkonstellation: Ein Unternehmer verkauft eine Sache an einen Verbraucher. In diesem Fall sieht das Gesetz den Unternehmer durch seine Erfahrung und Marktmacht im Vorteil und schränkt daher die Vertragsfreiheit zum Schutz des Käufers ein.

Ein Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Als Unternehmer gilt jede Person oder Gesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt Leistungen (hier also zu verkaufende Hunde) anbietet.

Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Unter diesen Begriff des Unternehmers fallen vor allem Tierhändler, Züchter als Gewerbetreibende oder als Landwirte, Ausbilder oder Pensionsbetreiber. Wann allerdings ein Hobbyzüchter zum Unternehmer wird, ist nach wie vor unklar.

Zwar hat Bundesgerichtshof (BGH, AZ VIII ZR 173/05) am 29.03.2006 in einem Fall zum Pferdekauf zur Frage der Unternehmereigenschaft Stellung genommen und festgestellt, “Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.” Eine wirkliche Klärung ist damit aber noch nicht erreicht. Es folgt jedoch daraus, dass man auch ohne Gewinne Unternehmer sein kann.

Die Unternehmereigenschaft ist zu bejahen, wenn die Person in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies setzt ein planmäßiges Anbieten von Leistungen am Markt auf Dauer und gegen Entgelt voraus. Auch eine nebenberufliche Tätigkeit wird hiervon erfasst.

Das Merkmal “selbständig” ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.

Wann eine Tätigkeit “planmäßig und auf Dauer angelegt” betrieben wird, lässt sich aber nicht allein aufgrund fester Kriterien (Dauer mindestens ein Jahr oder mindestens 10 Geschäftsabschlüsse pro Jahr getätigt werden müssen o. ä.) entscheiden - zumindest hat die Rechtsprechung noch keine solchen Kriterien aufgestellt. Vielmehr spielen hier verschiedene Indizien zusammen.
 
Auf der anderen Seite steht die nur gelegentliche Betätigung, also der Hobby- und Gelegenheitszüchter. Denn bei einmaligen bzw. gelegentlichen Handlungen erreicht man noch nicht die Teilnahme am Wirtschaftsleben, die es rechtfertigt, den Züchter als Unternehmer anzusehen. Hier entscheiden die Umstände des Einzelfalles, wobei entscheiden ist, ob durch regelmäßige bzw. wiederholte Zucht eine auf Dauer berechnete Einnahmequelle geschaffen werden soll, und ob ein organisatorischer Mindestaufwand betrieben wird. Es kommt dabei vor allem auf den Umfang des Zuchtbetriebs und der Verkaufstätigkeit an.

Je mehr Zuchttiere der Züchter hat und je häufiger Nachkommen geboren und verkauft werden und so ein größerer organisatorischer Aufwand entsteht, desto eher ist der Züchter Unternehmer. Natürlich muss man auch nach der Art der gezüchteten Tiere unterscheiden. Kaninchen haben nun einmal viel mehr Nachkommen als Pferde. Das muss bei der Betrachtung berücksichtigt werden.

Auch für die Hundezucht wird dieser Ansatz vertreten. So geht die Rechtsberaterin des Vereins für das Deutsche Hundewesen VDH e. V., Claudia Marienfeldt, davon aus, dass ein Züchter, der nur gelegentlich züchtet, nicht als Unternehmer einzustufen sein dürfte, wobei die Rechtsprechung allerdings noch keine eindeutige Aussagen bezüglich der Zahl der Würfe und des Zeitraums getroffen habe.
 
In der Literatur wird aber die Auffassung vertreten, dass bei mehr als drei Zuchthündinnen oder mehr als zwei bis drei Würfen im Jahr eine gewerbliche Tätigkeit vorliege.

“Gegen Entgelt” ist die Zucht immer dann, wenn die Hunde nicht verschenkt, sondern verkauft werden, wobei einzelne Verschenkungen noch nicht zur Unentgeltlichkeit des gesamten Zuchtbetriebs führen. Ob mit den Einnahmen auch ein Gewinn erzielt wird, Verluste reduziert werden oder ein Gewinn zumindest beabsichtigt ist, hat für die Entgeltlichkeit der Tätigkeit dagegen keine Bedeutung.

Auch das Merkmal des “Auftretens am Markt” wird im Allgemeinen vorliegen, denn hier geht es ja gerade um die Fälle, in denen die Zucht nicht als Selbstzweck und zur Vergrößerung des eigenen Rudels betrieben wird, sondern in denen die Hunde - grundsätzlich an jedermann - verkauft werden sollen, so dass insofern auch der nebenberufliche oder Hobbyzüchter als Anbieter auf dem “Hundemarkt” auftritt. Dieses kann der Züchter aber selbst beeinflussen. Zwar ist die Unternehmereigenschaft in erster Linie nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Wer als kleiner Züchter aber groß als “Zuchtbetrieb Schulze” in Zeitschriften und im Internet auftritt, entsprechende Werbung macht und sich auch sonst wie ein normaler Geschäftsmann geriert, wirkt nach außen eher wie ein Unternehmer als derjenige, der nur von Mundpropaganda lebt und bei den Verkäufen wie ein Privatmann auftritt.

Der Züchter ist kraft seiner Erfahrung weit besser über die Risiken und Probleme der von ihm gezüchteten Tiere informiert als der Käufer.

Die Beweislastumkehr.

Nach anfänglichen Unsicherheiten ist nun anerkannt, dass die Regelung des § 476 BGB nun auch beim Hundekauf einschlägig ist. Das Problem ist aber meist, ob die Vermutung wegen der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels oder der Sache angewandt werden kann.

Der Käufer muss nach neuester BGH-Rechtsprechung lediglich nachweisen, dass das Tier vor Ablauf der sechs Monate seit Gefahrübergang eine Beschaffenheit aufweist (”zeigt”), die einen Mangel darstellen würde, wenn diese schon bei Gefahrübergang gegeben gewesen sein sollte.

Kann der Käufer so nachweisen, dass der Hund innerhalb der Frist einen Mangel hatte, wird vermutet das dieser Mangel, allerdings kein Folgeschaden hieraus, schon bei Gefahrübergang bestand.

Die Beweislastumkehr wirkt nur in zeitlicher, nicht in kausaler Hinsicht.

Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels und der Art der Sache.

Die Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, findet nach der gesetzlichen Regelung des § 476 BGB dann keine Anwendung, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache bzw. der Art des Mangels nicht vereinbar ist.
Genannt werden in diesem Zusammenhang vor allem der Verkauf von gebrauchten Sachen (Palandt/Putzo, BGB, § 476 Rdnr. 10) sowie der Verkauf von kranken Tieren (Regierungsentwurf BR-Drucksache 338/01, Seiten 577-578).

Der BGH dagegen hat mittlerweile (Urteil vom 29.03.2006, AZ: VIII ZR 173/05) festgestellt, dass § 476 BGB auch auf Tierkäufe anwendbar ist. Auch bei einer saisonal sichtbaren, aber im Pferd möglicherweise schon früher einmal ausgebrochenen Allergie ist die Beweislastregel anwendbar.

Es bleibt allerdings dabei, dass der Käufer nach Erhalt der Sache die volle Beweislast für den Sachmangel trägt. Der BGH (Urteil vom 02.06.2004, AZ: VIII ZR 329/03) verlangt über diesen Nachweis hinaus, dass dieser Sachmangel nicht auf einem fehlerhaften Gebrauch der Sache, wie falscher Ernährung oder Ausbildung, nach der Übernahme beruht. Ein Mangel der Kaufsache, der auf einem fehlerhaften und gegebenenfalls überproportionalen Gebrauch der Sache beruht ist eben kein Sachmangel, sondern lediglich ein Scheinmangel, der zu keinem der Rechte des § 437 BGB insbesondere zu keiner Beweislastumkehr im Sinne des § 476 BGB zu Gunsten des Käufers führt. Wenn der Käufer einen solchen Nachweis des Ausschlusses aller von einem Gutachter für möglichen erachteten Nebenursachen nicht zu führen vermag - was die Regel sein dürfte - so ist das Gericht gehalten, auf der Grundlage eines umfassenden Sachvortrags des klagenden Käufers sämtliche Beweisergebnisse umfassend zu würdigen und sich mit den für möglich gehaltenen Nebenursachen auseinander zu setzen und den sich dabei stellenden Fragen nachzugehen, ob eine Ursache für den Sachmangel von Hause ausscheidet oder doch zumindest nach erfolgter Beweiswürdigung vom Gericht ausgeschlossen werden kann.

Beweisrisiko des Verkäufers.

Die in § 476 BGB enthaltenen - eng auszulegenden - Ausnahmetatbestände der Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder mit der Art des Mangels haben zur Konsequenz, dass der Käufer den Nachweis eines Mangels der Sache gem. § 434 BGB selbst zu führen hat und ihm die Vermutungsregelung nicht hilf, wenn der Verkäufer beweist, dass die Ausnahmetatbestände im vorliegenden Fall greifen. Hat der Käufer einen Mangel nachgewiesen, trifft das volle Beweisrisiko den Verkäufer. Dieser hat dann den uneingeschränkten Nachweis zu führen, dass die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrüberganges widerlegt ist.

Fazit:

§ 476 BG setzt nach Übernahme des Produktes den Nachweis des Käufers voraus, dass ein Sachmangel vorliegt und der Mangel nicht auf einem fehlerhaften Gebrauch der Sache beruht, ein Scheinmangel also auszuschließen ist. Wenn schon vom Käufer nicht verlangt werden kann, dass er jede theoretisch denkbare Ursache eines bestimmten Sachmangels auf der Basis eines Vollbeweises ausräumt, trifft ihn doch eine erhebliche Pflicht, umfassend zur Frage des Vorliegens eines Scheinmangels vorzutragen. Nur so wird das Gericht über die Frage des Vorliegens eines Sachmangels entscheiden können.

Im Falle lediglich einer Ursache sollte bei genetisch bedingte Veränderungen und chronischen Krankheiten die Beweislastumkehr angewendet werden, da hier die “Tiergefahr” der leichten Veränderbarkeit eher nicht einschlägig sein dürfte. Bei akuten Erkrankungen dürfte dies dagegen nicht zwingend sein.

Liegt danach ein Sachmangel vor, gelangt der Käufer in den uneingeschränkten Genuss des § 476 BGB.

Ist fraglich ob die Beweislastregel aufgrund der Art des Mangels nicht doch unanwendbar ist, lässt sich tendenziell so beantworten, dass sie im Falle chronischer Krankheiten eingreift, bei Verhaltensstörungen jedoch nicht.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum vereinsinternen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.

Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

E-Mail: anwalt@richterrecht.com | Internet www.richterrecht.com

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