Hunde vor Gericht
Dezember 29th, 2007 by adminDer Halter eines Huskys muss mit seinem Hund nicht zum Wesenstest, nur weil das Tier von einem Nachbarn beschuldigt wird, zwei Kaninchen und zwei Meerschweinchen totgebissen zu haben.
Kann der Vorwurf im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ist eine Begutachtung des Tieres nicht erforderlich, wie das Verwaltungsgericht Mainz, AZ: 1 L 250/05, entschied. Ein Wesenstest ist nur dann anzuordnen, wenn die Charaktereigenschaft des Hundes geprüft werden soll, nicht jedoch, um aufzuklären, ob ein Husky die Haustiere des Nachbarn totgebissen haben könnte.
Auch ein Hund kann nach einer Ehescheidung das Recht auf Unterhalt haben, so das OLG Zweibrücken, AZ: 2 UF 87/05. Bei ihrer Scheidung hatten die früheren Eheleute vertraglich vereinbart, dass der Ehemann für den gemeinsamen Hund, der vereinbarungsgemäß bei der Ehefrau verbleiben sollte, bis zu dessen Tod, 100,00 € pro Monat zahlen sollte.
Zunächst erfüllte der Mann diesen Hundeunterhaltsanspruch, kündigte dann aber den Vertrag einseitig auf, weil ihm der Spaß zu teuer war. Doch die Gerichte erkannten diese Vertragskündigung nicht an. Sie entschieden sich für den Hund und verurteilten den Mann dazu, weiter die monatliche Hundepension bis zum Ableben des Hundes zu bezahlen.
Trennen sich Eheleute, und ist der Partner mit dem höheren Einkommen nicht bereit, Unterhalt zu zahlen, so kann ihn das Familiengericht dazu verpflichten.
Eine Ehefrau verlangte Unterhalt in Höhe von 800 DM monatlich: Sie lebe mietfrei in der Ehewohnung und benötige 650 DM für sich, den übrigen Betrag unter anderem für ihren Hund. Das Familiengericht sprach ihr nur 650 DM zu, da das Geld für die Hundehaltung nichts mit dem Trennungsunterhalt zu tun habe und das Familiengericht hier nicht zuständig sei.
Dem widersprach das OLG Düsseldorf (2 UFH 11/96). Der Unterhalt umfasse den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählten auch die „Pflege geistiger Interessen und sonstiger Belange”. Die Zuwendung zu einem Haustier könne für die Lebensqualität und das Wohlbefinden so wichtig sein, dass sie durchaus in diese Kategorie gehöre. Daher müsse das Familiengericht diese Frage entscheiden.
Zwei Jahre nach der Scheidung sah sich ein Ehepaar wegen eines zehnjährigen Pudels vor Gericht, der bei der Frau lebte.
Der Mann verlangte, dass das Gericht den Hund in Zukunft ihm zuweisen solle. Zumindest müsse er das Recht bekommen, den Pudel regelmäßig zu sehen, d.h. also ein sogenanntes Umgangsrecht, wie es für die Kinder aus geschiedenen Ehen gilt.
Die Frau weigerte sich: Der Pudel müsste sich dann „zwischen seinen Bezugspersonen hin- und hergerissen vorkommen”. Das Gericht befand sich in einer Zwickmühle: Einerseits zählen Haustiere im Scheidungsfall schlicht als Hausrat, andererseits gibt es den § 90a BGB, Tiere nicht als Sachen zu behandeln.
Man könne also nicht über sie verfügen wie über leb- und gefühllose Gegenstände, folgerte das Gericht, man müsse auf „ihr Wesen und ihre Gefühle” Rücksicht nehmen. Er beauftragte deshalb einen Tierarzt vom Veterinäramt als Sachverständigen. Dieser diagnostizierte, es gebe keine „tierpsychologischen Schwierigkeiten”, wenn Mann und Pudel gelegentlich „zusammen wären”, nur „ständiger Ortswechsel” wäre unzumutbar.
Das AG Bad Mergentheim - 1 F 143/95 - beschloss daher, der Hund bleibe bei der Frau, der Mann dürfe aber jeweils am ersten und dritten Donnerstag im Monat von 14 bis 17 Uhr mit dem Pudel spazieren gehen. Der Richter stützte seine Entscheidung auch auf eigene Beobachtungen im Gerichtssaal. Von der Leine gelassen, sei das Tier gleich zum Mann gelaufen und habe sich auf den Schoß nehmen lassen.
Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint und ohne Maulkorb frei umherlaufen, so kann dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums stören bzw. beeinträchtigen.
Daher hat das OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 64/06, dem Antrag auf Unterlassung stattgegeben.
Einen ähnlichen Fall hatte das Saarländische OLG Saarbrücken (AZ: 5 W 154/06) zu entscheiden.
Ein Ehepaar hielt sich in seiner Eigentumswohnung einen Dobermann. Das störte mehrere Hausbewohner. Sie erreichten einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Hausordnung geändert und darin ein generelles Verbot der Haustierhaltung ausgesprochen wurde.
Das Gericht entschied nun, eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf kein generelles Haustierverbot beschließen. Ein generelles Verbot der Haustierhaltung sei ohnehin unzulässig, da die Haltung von Tieren, von denen keinerlei Gefährdungen und Beeinträchtigungen ausgingen, nicht verboten werden dürfe.
Aber auch bei anderen Haustieren müsse im Einzelfall nachgewiesen werden, dass sie für die Mitbewohner eine Gefahr seien. Diesen Nachweis hätten die übrigen Wohnungseigentümer aber nicht erbracht.
Das Halten von Hunden ist nach den tradierten sozio-kulturellen Vorstellungen als Inhalt eines ordnungsmäßigen Wohnens anzusehen, so das OLG Stuttgart, AZ: 8 W 8/82.
Dies gilt nicht nur für ländliche Bereiche, wo der Haushund vorwiegend als Wachhund noch seine ursprüngliche Funktion zu erfüllen vermag, sondern auch für städtische Ballungsgebiete, wo der Haushund zunehmend kommunikative Bedürfnisse erfüllt.
Ein allgemeines Verbot der Hundehaltung, das diese gesellschaftliche Wertvorstellung vernachlässigt, liegt außerhalb des Bereiches der Regelung eines „ordnungsmäßigen Gebrauchs” und kann nicht durch Mehrheitsbeschluss gegen den Willen einzelner Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft angeordnet werden.
Dagegen bleibt es der Wohnungseigentümergemeinschaft unbenommen, durch Mehrheitsbeschluss Regeln zu setzen und Maßnahmen zu veranlassen, die geeignet sind, die bei der Haltung von Hunden üblicherweise zu erwartenden Belästigungen und Beeinträchtigungen auszuschließen, zu mindern oder zu sanktionieren. Die in der ursprünglich geltenden Hausordnung enthaltenen Regelungen begegnen insoweit keinen Bedenken.
So kann eine Eigentümergemeinschaft durchaus mit Mehrheit beschließen, dass in jeder Wohnung nur ein Hund oder eine Katze gehalten werden darf, so das OLG Celle, AZ: 4 W 15/03. Danach ist ein Beschluss, der die Anschaffung von weiteren Haustieren beschränkt, wirksam.
Das gilt auch dann,. wenn die Teilungserklärung hierzu nichts regelt und es bereits eine Wohnung mit mehreren Tieren darin gibt, ohne dass bislang die anderen Eigentümer belästigt worden wären. In dem entschiedenen Fall wehrte sich ein Wohnungseigentümer gegen den Beschluss mit dem Argument, dass er Besitzer von zwei Hunden der Rasse „Husky” sei und diese Tiere artgerecht nur als Rudel gehalten werden könnten. Daher müsse er nach dem Ableben eines der beiden Hunde ein Ersatztier beschaffen. Damit kam er jedoch nicht durch. Wenn es nicht anders gehe, so das Gericht, müsse er den verbleibenden Hund an ein anderes Rudel außerhalb der Eigentumswohnung weggeben.
Ein weiteres Problemfeld stellen bellende Hund und gestörte Nachbarn dar. Hier ist der gestörte Nachbar in aller Regel im Recht.
Sowohl in den landeseinheitlichen als auch in den gegebenenfalls einschlägigen gemeindlichen Regelungen ist festgeschrieben, dass die von Haustieren ausgehenden Lärmemissionen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten dürfen.
Dadurch wird klar gestellt, dass Tiere nicht geräuschlos existieren müssen, dass aber der Nachbar auch nicht jeden Krach akzeptieren muss. Insbesondere Lärm, der von übermäßiger Tierhaltung ausgeht, ist vom Nachbarn nicht hinzunehmen, so das KG Berlin, AZ: 24 W 1012/97. Was aber übermäßig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalles.
Einem Hundehalter wurde von der Ordnungsbehörde vorgeschrieben, seinen Rottweiler des Nächtens in einem Gebäude einzusperren.
Vorausgegangen waren Beschwerden aus der Nachbarschaft: Der Hund, gehalten in einem mehrere Meter langen und zwei bis drei Meter breiten Zwinger, störe beständig durch Jaulen und Bellen die Nachtruhe. Ein Nachbar hatte in seiner Anzeige bei der Polizei eine Reihe derartiger Vorfälle mit genauer Zeitangabe festgehalten.
Der Hundehalter ging mit allen rechtlichen Möglichkeiten gegen die Anordnung vor, seinen Hund einzusperren. Ohne Erfolg. Der VGH Baden-Württemberg – AZ: 1 S 3201/94 - verwies darauf, dass eine Ortsbegehung gezeigt habe, wie nahe am Nachbarhaus sich der Hundezwinger befinde. Angesichts der dadurch besonders massiven Lärmbelästigung sei das Einschreiten der Behörde gerechtfertigt.
Nur wenn der Hund in einem Gebäude anstatt im offenen Zwinger gehalten werde, könnten sich sowohl die „Außengeräusche als solche als auch die Anlässe, überhaupt zu bellen”, vermindern. Der Hundebesitzer habe zwar hervorgehoben, dass das Tier nachts mögliche Einbrecher abschrecken solle. Diese Funktion werde aber durch das Einsperren nicht wesentlich beeinträchtigt.
Über hohe Steuern können die Städte und Gemeinden das Halten von gefährlichen Hunden eindämmen.
Dies hat das OVG Münster entschieden (AZ: 14 B 472/01) und die so genannte „Kampfhundesteuer” generell für rechtmäßig erklärt. Bestätigt wurde mit dem Beschluss eine Verordnung der Stadt Essen, die für gefährliche Hunde monatlich eine sechsfach höhere Steuer als für unauffällig eingestufte Rassen erhoben hat: Die Halterin eines Bullterrier-Staffordshire-Mischlings musste danach eine monatliche Hundesteuer von 138 DM anstatt der üblichen 23 DM akzeptieren oder ihren Hund abschaffen.
Nach der Entscheidung des OVG müssen die Kommunen bei der Festsetzung der „Kampfhundesteuer” keine eigenen Untersuchungen anstellen, wie gefährlich ein Hund im konkreten Fall sei. Für alle auf der Landeshundeverordnung aufgelisteten gefährlichen Hunde kann eine beträchtlich höhere Steuer verlangt werden.
Falsch geparkte Autos dürfen auch dann abgeschleppt werden, wenn ein Hund im Innenraum sitzt.
Bloß weil sich ein Tier im Wagen aufhalte, könnten die Beamten nicht mit der baldigen Rückkehr des Autofahrers rechnen. Dem Tier drohten zwar Unannehmlichkeiten, andererseits seien jedoch Fußgänger gefährdet, wenn sie wegen des Autos auf die Straße ausweichen müssten. Die Interessen der Fußgänger hätten Vorrang, meint das VG Trier, AZ: 1 K 88/99.
Ein Patient verlangte von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Bewilligung eines neuen Blindenhundes.
Der Mann galt nach den gesetzlichen Bestimmungen als blind, hatte aber noch ein sogenanntes Restsehvermögen. Mit seinem derzeitigen Hund war er unzufrieden, der Hund kränkle und erfülle seine Aufgabe nicht richtig.
Als sein Antrag abgelehnt wurde, kaufte er trotzdem einen Hund; gleichzeitig erhob er Klage und forderte, dass die Kasse die 40.000,00 DM übernehmen müsse, die der neue Führhund und dessen Ausbildung gekostet hatten.
Seine Klage hatte, zuletzt auch beim Bundessozialgericht, keinen Erfolg (AZ: 3 RK 5/96). Die Ablehnung der Krankenversicherung sei wohl begründet. Trotz des nur geringen Restsehvermögens finde sich der Patient auch ohne Blindenhilfsmittel so gut zurecht, dass er sich dem Hund nicht wirklich anvertraue.
Dies bemerke ein Blindenhund, was seine Führeigenschaften verderbe. Das wäre bei einem neuen Führhund auch nicht anders. Damit sei ein Führhund für ihn als Hilfsmittel weder erforderlich noch geeignet, so dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht zur Leistung verpflichtet sei.
Wer seinen Hund mit in den Urlaub nimmt, hat auch bei Zahlung eines Aufschlags keinen Anspruch auf Futter für das Tier.
Außerdem kann das Hotel den Hunden den Zugang zum Speisesaal verweigern. Das hat das LG Frankfurt – AZ: 2-24 S 59/99 - entschieden und die Schadensersatzforderung eines Urlaubers in Höhe von 2000 DM abgelehnt.
Der Aufschlag – in diesem Fall 12,00 DM/Tag für einen Zwergpudel – enthalte keine Verpflegungskosten, sondern sei lediglich ein Ausgleich für die „erhöhte Dienstleistung”. Ein Hundeverbot im Restaurant müsse akzeptiert werden, zumal Halter und Tier nur kurz getrennt würden.
Das Niedersächsische OVG Lüneburg (AZ: 11 KN 38I04) gab einer Hundehalterin Recht und erklärte die Regelung der Stadt Hemmingen für ungültig, die in einer Verordnung einen generellen Leinenzwang für Hunde vorsieht.
Die Klägerin argumentierte unter anderem, dass der angeordnete Leinenzwang zu Fehlentwicklungen des Hundes führe, weil das Tier seinem Bewegungsbedürfnis nicht nachkommen könne.
Die Anordnung eines generellen Leinenzwangs sei außerdem unverhältnismäßig, weil in der Stadt keine wesentlichen Unfälle mit beißenden Hunden vorgekommen seien. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Hundehalterin an und argumentierte in seiner Urteilsbegründung, dass allein ein „subjektives Unsicherheitsgefühl”, das nicht durch zureichende Tatsachen belegt wird, nicht den Erlass einer solchen Verordnung rechtfertige.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.
Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt
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