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Tierarzt trotz Notdienst nicht erreichbar – 5.000 € Bußgeld

Dezember 21st, 2007 by admin


Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (AZ: Kf 3/06.MZ) hat einen Tierarzt, der während eines offiziellen Notdienstes unerreichbar war, zu einem Bußgeld von 5.000 € verurteilt.

Denn bei einer derartigen Nachlässigkeit handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten. 

Der Besitzer eines Kaninchens hatte zunächst zwei Stunden lang vergeblich die
Notrufnummer des Tiermediziners gewählt. Dann eilte er mit dem kranken Tier selbst zur diensthabenden Praxis – doch dort reagierte niemand auf sein halbstündiges Klingeln und Klopfen, obwohl das Arztschild beleuchtet und die Rollläden aufgezogen waren.

Kern der Notfalldienstpflicht ist die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes während
der gesamten Dienstzeit. Ein zum Notdienst eingeteilter Tierarzt muss sowohl telefonisch
erreichbar sein als auch für die Behandlung unangemeldeter Notfallpatienten bereit stehen.

Den Verwaltungsgerichten obliegt als Berufsgerichten für Heilberufe auf Antrag der
Landestierärztekammer die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen, welche Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 € vorsehen.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.
Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt

E-Mail: anwalt@richterrecht.com | Internet www.richterrecht.com

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